anwendbar sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_670/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2). Die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten einen Geschäftsraum gemietet hat, betrifft somit eine sog. doppelrelevante Tatsache, welche sowohl für die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Schlichtungsbehörde als auch für die Begründetheit der Klage erheblich ist. Sie ist nach der in E. 3.3.1 zitierten Rechtsprechung erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs zu untersuchen, da es zu vermeiden gilt, die Zuständigkeit gleichsam vom Beweisergebnis in der Sache abhängig zu machen (BGE 120 II 112 E. 3c).