zum Gegenstand hat. Diese Frage ist aber nicht nur für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht relevant, sondern auch für die Entscheidung des Streits in materieller Hinsicht, geht es dort doch um die Frage, ob die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 271 ff. OR) anwendbar sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_670/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2).