3.3.2. Die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach aufgrund von § 4 lit. c EG ZPO i.V.m. Art. 200 Abs. 1 ZPO zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens und zur Ausstellung der Klagebewilligung hängt folglich davon ab, ob der von den Parteien abgeschlossene Mietvertrag vom 15. Juni 2021 Geschäftsräume im Sinne der mietvertraglichen Bestimmungen des OR (Art. 253 ff. OR) zum Gegenstand hat.