3.2.3. Die gerichtliche Anfechtung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrags vom 15. Juni 2021 durch die Klägerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO, sofern es sich um eine Miete von Geschäftsräumen handelt (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), erfordert eine gültige Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO (Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung gehört zu den Prozessvoraussetzungen, die das Gericht nach Eingang einer Klage von Amtes wegen -8-