3.2.2. Will eine Partei – wie vorliegend die Klägerin – die Kündigung eines Mietverhältnisses betreffend Wohn- oder Geschäftsräume anfechten oder die Erstreckung eines solchen unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen (Art. 273 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a OR).