ZPO gilt das vereinfachte Verfahren unabhängig vom Streitwert insbesondere in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, sofern der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist. Da die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgeht (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3), ist das Handelsgericht für solche Streitigkeiten somit sachlich nicht zuständig.