6 Abs. 2 lit. a ZPO (BGE 139 III 457 E. 3.2). Für Streitigkeiten nach Art. 6 ZPO vor dem Handelsgericht findet jedoch das vereinfachte Verfahren nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 243 Abs. 3 ZPO keine Anwendung (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.1). Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO gilt das vereinfachte Verfahren unabhängig vom Streitwert insbesondere in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, sofern der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist.