Im Kanton Aargau ist u.a. für handelsrechtliche Streitigkeiten i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO das Handelsgericht zuständig (§ 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Im vorliegenden Fall geht es um eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO, da die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin (Handel mit Occasionsautos) betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und beide Parteien im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen auch Streitigkeiten aus Mietverträgen über Geschäftsliegenschaften unter den Begriff der geschäftlichen Tätigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit.