Angesichts der Flächenverhältnisse sei klar, dass die Abstellfläche die Hauptsache sei, welche den Charakter des Mietverhältnisses definiere. Der Bürocontainer sei Nebensache und könne daher, selbst wenn er für sich alleine betrachtet als Geschäftsraum definiert würde (was bestritten werde), nicht den Charakter des Mietverhältnisses bestimmen. Ob es sich beim Bürocontainer um eine Fahrnisbaute handle, sei demgegenüber für die Qualifizierung des Mietverhältnisses zweitrangig. 3. 3.1. Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht mangels gültiger Klagebewilligung auf die Klage nicht eingetreten ist.