109 Abs. 1 BV vermöge daran nichts zu ändern. Der dort verwendete Begriff des Mietwesens werde in den Bestimmungen über die Wohn- und Geschäftsraummiete im OR konkretisiert und nicht umgekehrt. Auf dem Formular für die Mietzinsanpassung vom 28. November 2022 habe das kaufmännische Personal der Beklagten fälschlicherweise die Rubrik "Geschäftsraum" angekreuzt. Mit ihren Ausführungen zur Frage, ob es sich beim Bürocontainer um eine Fahrnisbaute handle, verkenne die Klägerin, dass die Nebensache der Hauptsache folge und nicht umgekehrt. Angesichts der Flächenverhältnisse sei klar, dass die Abstellfläche die Hauptsache sei, welche den Charakter des Mietverhältnisses definiere.