2.3. Die Beklagte macht dagegen in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, in der Behauptung der Klägerin, eine bestimmte Praxis des Bundesgerichts sei mehr als zwölf Jahre alt und gelte damit als überholt, sei keine konkrete Rüge am angefochtenen Entscheid zu erblicken. Für die Qualifikation eines Mietvertragsverhältnisses als Geschäftsraummiete reiche es nicht aus, dass das Mietverhältnis einer wirtschaftlichen Tätigkeit diene. Vielmehr verlange der Raumbegriff grundsätzlich einen abgeschlossenen Raum. Eine unbebaute Abstellfläche für Fahrzeuge erfülle das Raumerfordernis klarerweise nicht. Auch der Hinweis auf Art. 109 Abs. 1 BV vermöge daran nichts zu ändern.