die Abstellfläche der Eigenschaft des Bürocontainers zu folgen. Weil das vorliegende Mietobjekt als Geschäftsraum zu qualifizieren sei, sei die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht zuständig gewesen und habe eine gültige Klagebewilligung ausstellen können. Die Kündigungsschutzvorschriften seien anwendbar. Dementsprechend hätte die Vorinstanz auf die Klage eintreten müssen.