es habe Strom und Wasser, einen Computer, Drucker etc. Die Beklagte habe überdies bei der Anzeige der Mietzinsänderung im Dezember 2022 – im Wissen um die Problematik – auf dem Formular "Geschäftsraum" angekreuzt. Die Vorinstanz habe sich über den Parteiwillen hinweggesetzt und eine veraltete Rechtsprechung angewendet, nur um den Kündigungsschutzbestimmungen auszuweichen. Das Abstellen auf das Flächenverhältnis von Stellfläche und Bürocontainer erweise sich zwar als bundesgerichtskonform, sei aber mittlerweile überholt. Art. 109 Abs. 1 BV schliesse eine Einschränkung des Kündigungs- und Preisschutzes auf bestimmte Kategorien von Mietobjekten aus.