2.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, der Begriff des Geschäftsraums sei gesetzlich nicht definiert. Der Raumbegriff sei weit auszulegen. Der Raum müsse einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen und darin eine berufliche Tätigkeit ausgeübt oder ein Gewerbe betrieben werden. Vorliegend werde im Bürocontainer eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, indem darin Verträge verhandelt und unterzeichnet sowie Rechnungen gestellt würden; eine Angestellte verrichte darin ihre Arbeit; es habe Strom und Wasser, einen Computer, Drucker etc.