Aufgrund des Flächenverhältnisses habe der Bürocontainer als Nebensache zu gelten und folge dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache, d.h. der Stellfläche. Damit sei auch der Bürocontainer, der zudem nicht über einen festen Wasser- oder Stromanschluss verfüge, nicht als Geschäftsraum zu qualifizieren. Da es den Mietobjekten an der Geschäftsraumqualität fehle, sei die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sachlich unzuständig gewesen, um den vorliegenden Streit zu entscheiden, weshalb die Klägerin eine von einer unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung prosequiert habe.