2. 2.1. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Klage vom 7. Juni 2022 im Wesentlichen wie folgt: Unbestrittenermassen stelle die unbebaute Abstellfläche für die Fahrzeuge alleine keinen Geschäftsraum dar. Der Bürocontainer mache mit 8 m2 eine wesentlich geringere Fläche aus als die unbebaute Abstellfläche für die Fahrzeuge mit 600 m2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei daher auf die unbebaute Abstellfläche abzustellen, welcher keine Geschäftsraumqualität zukomme. Aufgrund des Flächenverhältnisses habe der Bürocontainer als Nebensache zu gelten und folge dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache, d.h. der Stellfläche.