" 1. Die Berufung der Klägerin vom 1. Februar 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Klage von 7. Juni 2022 nicht eingetreten. Dieser Entscheid stellt einen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar und unterliegt in Anbetracht des zugrundeliegenden Streitwerts von Fr. 47'160.00 (vgl. BGE 137 III 389 E. 1.1) der Berufung.