3. 3.1. Gegen diesen ihr am 22. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. Februar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. Auf die Klage vom 7. Juni 2022 sei einzutreten und sie sei zur Behandlung der Vorinstanz zurück zu weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 13. März 2023: