2.6. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach entschied am 7. Dezember 2022: " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. -4- 2. Die Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'523.60 (Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Dr. iur. David Hofstetter, Rechtsanwalt, Baden) zu bezahlen.