" 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin." 2.3. Die Klägerin hielt in ihrer am 25. August 2022 erstatteten Replik an den Klagebegehren fest. 2.4. Mit Duplik vom 6. Oktober 2022 hielt die Beklagte an ihren in der Klageantwort gestellten Anträgen fest. 2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2022 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach wurden E. für die Klägerin und F. für die Beklagte befragt.