2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte die B. GmbH beim Bezirksgericht Zurzach eine Klage gegen die C. AG ein mit folgenden Anträgen: " 1. 1.a) Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 21. Dezember 2021 anfechtbar sei und wegen Missbräuchlichkeit i.S. von Art. 271 Abs. 1 OR aufzuheben sei. 1.b) Eventualiter sei das Mietverhältnis i.S. von Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 272b Abs. 1 OR um sechs (6) Jahre zu erstrecken. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 29. Juni 2022: