1.5. Mit amtlichem Formular vom 21. Dezember 2021 kündigte die C. AG das Mietverhältnis erneut auf den 30. Juni 2022. 1.6. Die B. GmbH ersuchte die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach mit Gesuch vom 7. Januar 2022 erneut um Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung, eventualiter um Prüfung einer Erstreckung des Mietverhältnisses. Da an der Schlichtungsverhandlung vom 6. Mai 2022 keine Einigung erzielt werden konnte, erteilte die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach der B. GmbH gleichentags die Klagebewilligung. -3-