1.3. Die B. GmbH ersuchte die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach mit Gesuch vom 20. September 2021 um Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung, eventualiter um Prüfung einer Erstreckung des Mietverhältnisses. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 12. November 2021 keine Einigung erzielt werden konnte, erteilte die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach der B. GmbH gleichentags die Klagebewilligung. 1.4. Mit Schreiben vom 19. November 2021 an die B. GmbH erklärte die C. AG, sie ziehe ihre am 25. August 2021 ausgesprochene Kündigung zurück.