3.2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Oliver Bulaty zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. 4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin 1, Rechtsanwalt Schneiter, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten, Rechtsanwalt Bulaty, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)