Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin 1 und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten für das Berufungsverfahren je eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Über die Nachzahlungspflicht (Art. 123 Abs. 1 ZPO) und die Rückzahlung des an den Kanton übergegangenen Anspruchs hinsichtlich der Entschädigung der obsiegenden Gegenpartei (Art. 122 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO) wird die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden haben. -9- Das Obergericht erkennt: