5.3. Angesichts des Streitgegenstands ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), zuzüglich eines pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (vor dem 1. Januar 2024) bzw. 8.1 % (nach dem 1. Januar 2024) resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00.