5. 5.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 4 und 6 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD). Über deren Verteilung wird die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). 5.2. Die Klägerin 1 und der Beklagte ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da beide Parteien offensichtlich bedürftig sind und der Verfahrensausgang in der Sache noch offen ist (Art. 117 ZPO), ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu gewähren.