Entsprechend hat im Urteilsdispositiv hinsichtlich dieser Punkte nur noch die deklaratorische Feststellung der Gegenstandslosigkeit zu erfolgen. 4. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich des Kindesunterhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.