Einzig in diesem Punkt kann im Urteilsdispositiv eine gerichtliche Genehmigung mit Verweis auf die entsprechende Ziffer der Vereinbarung erfolgen. Soweit der Vergleich hinsichtlich des Kindesunterhalts Bestimmungen enthält, die über die Genehmigungspflicht hinaus gehen, weil sie der freien Disposition der Parteien unterstehen, etwa bezüglich einer Stundung oder Verzinsung der Unterhaltsbeiträge (Vergleich Ziff. 3.3), ist das Verfahren diesbezüglich bereits mit dem Abschluss des Vergleichs gegenstandslos geworden. -8-