Den Kindesunterhalt können die Parteien nach Massgabe von Art. 287 ZGB in einem Unterhaltsvertrag regeln. Unterhaltsverträge, die – wie vorliegend – in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen werden, sind von dem zuständigen Gericht zu genehmigen (Art. 297 Abs. 3 ZGB). Der vorliegende Vergleich ist damit hinsichtlich der Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge (Vergleich Ziff. 3 f.) genehmigungsfähig. Einzig in diesem Punkt kann im Urteilsdispositiv eine gerichtliche Genehmigung mit Verweis auf die entsprechende Ziffer der Vereinbarung erfolgen.