der vorliegende Vergleich auf die Vaterschaftsanerkennung sowie die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts bezieht (Vergleich Ziff. 1 und Ziff. 2), ist er somit gar nicht genehmigungsfähig. Die Vorinstanz durfte sich daher nicht damit begnügen, im Urteilsdispositiv den Vergleich als Ganzes zu genehmigen und zum Urteil zu erheben (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Vielmehr hätte sie ihren Entscheid über diese Punkte im Urteilsdispositiv festhalten müssen (vgl. Art. 238 lit. d ZPO).