3. Festzuhalten bleibt, dass die Vaterschaftsanerkennung sowie die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts als Kinderbelange, welche der Offizialmaxime unterliegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO), der freien Verfügung der Parteien entzogen und einem Vergleich nicht zugänglich sind. Einer entsprechenden Vereinbarung kommt daher lediglich der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu. Unter Geltung der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an solche Parteianträge, womit es folglich nicht an eine entsprechende Vereinbarung gebunden ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Soweit sich