In seiner Berufungsantwort (S. 5) bestreitet der Beklagte die behaupteten Ersparnisse von Fr. 7'000.00. Zudem herrscht Unklarheit bezüglich des geltend gemachten Nebenerwerbseinkommens des Beklagten, da dieser geltend macht, dass ihm die erwähnte Autogarage nicht gehöre bzw. diese angeblich nicht mehr von ihm betrieben werde (vgl. Berufungsantwort S. 6 f.; Replik; Noveneingabe vom 18. März 2024; Stellungnahme vom 5. Mai 2024; Stellungnahme vom 23. Mai 2024). In Beachtung der unein- -7-