vorinstanzlichen Verfahren) nicht mehr zu hören seien, da neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO nur bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden könnten, selbst wenn die Untersuchungsmaxime gelte (angefochtener Entscheid E. 5.3). Der Vorinstanz ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie diese neuen Tatsachenbehauptungen nach der Urteilseröffnung ungewürdigt liess, zumal das Gericht nach der Eröffnung des unbegründeten Urteildispositivs seinen Entscheid grundsätzlich nicht mehr abändern oder in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. STECK/ BRUNNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 239 ZPO mit Hinweisen). Insoweit ist am