2.2. 2.2.1. Im Rahmen der Genehmigung des Unterhaltsvertrags (vgl. Art. 287 ZGB) hat das Gericht in Beachtung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) insbesondere die konkreten Einkommensund Vermögensverhältnisse der Parteien zu ermitteln. Von der Behauptung, dass der Beklagte ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 3'000.00 durch den Betrieb einer Autogarage erziele und über ein Vermögen von Fr. 7'000.00 in der Türkei verfüge, erlangte die Vorinstanz erst mit der klägerischen Eingabe vom 31. Juli 2023 – und somit nach der Urteilseröffnung durch Zustellung des Dispositivs – Kenntnis (act. 150). In der Urteilsbegründung erwog sie zutreffend, dass diese Ausführungen (im