2.2. Mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2023 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Oliver Bulaty als unentgeltlichen Rechtsvertreter. 2.3. Am 14. Februar 2024 erstatteten die Kläger eine Stellungnahme. 2.4. Am 18. März 2024 reichten die Kläger eine Noveneingabe ein. 2.5. Am 6. Mai 2024 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Noveneingabe ein. 2.6. Am 23. Mai 2024 reichten die Kläger eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: