Eventualiter: Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zwar zur Weiterführung des Verfahrens, insbesondere zur Untersuchung der Höhe des Nebenerwerbseinkommens des Beklagten, und zur Entscheidung in der Sache. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 einen Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten. Eventualiter: Es sei der Klägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.