6. Der Beklagte wird verpflichtet, sämtliche ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Familienzulagen erhältlich zu machen und der Klägerin 1 weiterzuleiten. 7. Die Unterhaltsbeiträge werden gerichtsüblich indexiert. 8. Es wird festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Erwerbseinkommen des Beklagten von Fr. 6'740.– netto pro Monat beruhen. -5-