4. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 und dem Kläger 3 wird vorläufig verzichtet. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt der Klägerin 2 und des Klägers 3 rückwirkend ab den Geburten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich vorschüssig je Fr. 1'125.– zuzüglich allfällig bezogene Familienzulagen zu bezahlen (davon je Fr. 500.– Betreuungsunterhalt). Es wird festgehalten, dass der gebührende Unterhalt auf Grund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht gedeckt ist.