2. 2.1. Gegen das ihnen am 14. November 2023 zugestellte begründete Urteil erhoben die Kläger am 13. Dezember 2023 Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg (Präsidium des Familiengerichts) vom 26. Juni 2023 (VF.2020.14) sei aufzuheben. 2. In der Sache sei Folgendes zu entscheiden: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin 2 und des Klägers 3 ist. 2. Die elterliche Sorge über die Klägerin 2 und den Kläger 3 wird auf die Klägerin 1 alleine übertragen. 3. Die Klägerin 2 und der Kläger 3 werden unter die Obhut der Klägerin 1 gestellt.