Der Betrag von CHF 10.00 wird der Klägerin 1 bereits auf ihre vorgemerkten Parteikosten gemäss Ziff. 4 nachfolgend angerechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile (Klägerin 1: Parteikosten; Beklagter: Gerichts- und eigene Parteikosten) werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden. -4- 1.6. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 beantragte A._____ (Klägerin 1) sinngemäss die Begründung des Urteils.