3.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt von B._____, geb. am tt.mm. 2020, ab Geburt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: - CHF 625.00 (vollständige Abdeckung Barunterhalt) bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) Die Parteien halten fest, dass der gebührende Unterhalt (Betreuungsunterhalt) aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht gedeckt ist. […]