1.3. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 vereinigte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg die beiden Verfahren. 1.4. Anlässlich der Verhandlung vom 26. Juni 2023 haben sich die Parteien wie folgt geeinigt: 1. Der Beklagte anerkennt die Vaterschaft zu C._____, geboren am tt.mm. 2019, und B._____, geboren am tt.mm. 2020, als seine eigene. 2. 2.1. Die Parteien beantragen gemeinsam, die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2019, und B._____, geboren am tt.mm. 2020, der Mutter alleine zu erteilen.