Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.55 (VF.2020.14) Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Altwegg Klägerin 1 A._____, geboren am tt.mm.1990, von Q._____, […] Klägerin 2 B._____, geboren am tt.mm.2020, von Q._____, […] Kläger 3 C._____, geboren am tt.mm.2019, von Q._____, […] alle Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, […] Beklagter D._____, geboren am tt.mm.1992, von der R._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Gegenstand Vaterschafts- und Unterhaltsklage -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 27. November 2020 reichten A._____ (Klägerin 1) und C._____ (Kläger 3) beim Bezirksgericht Lenzburg eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen D._____ (Beklagter) ein. 1.2. Am 31. Januar 2022 reichten A._____ (Klägerin 1) und B._____ (Klägerin 2) beim Bezirksgericht Lenzburg ebenfalls eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten ein. 1.3. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 vereinigte der Präsident des Bezirks- gerichts Lenzburg die beiden Verfahren. 1.4. Anlässlich der Verhandlung vom 26. Juni 2023 haben sich die Parteien wie folgt geeinigt: 1. Der Beklagte anerkennt die Vaterschaft zu C._____, geboren am tt.mm. 2019, und B._____, geboren am tt.mm. 2020, als seine eigene. 2. 2.1. Die Parteien beantragen gemeinsam, die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2019, und B._____, geboren am tt.mm. 2020, der Mutter alleine zu erteilen. 2.2. Die Parteien beantragen gemeinsam, die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2019, und B._____, geboren am tt.mm. 2020, unter die Obhut der Mutter zu stellen. 2.3. Die Parteien beantragen gemeinsam, auf die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts vorläufig zu verzichten. 3. 3.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt von C._____, geb. am tt.mm. 2019, rückwirkend ab Geburt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: - CHF 625.00 (vollständige Abdeckung Barunterhalt) bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) Die Parteien halten fest, dass der gebührende Unterhalt (Betreuungsunterhalt) aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht gedeckt ist. -3- 3.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt von B._____, geb. am tt.mm. 2020, ab Geburt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: - CHF 625.00 (vollständige Abdeckung Barunterhalt) bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) Die Parteien halten fest, dass der gebührende Unterhalt (Betreuungsunterhalt) aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht gedeckt ist. […] 4. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: - monatliches Nettoeinkommen des Vaters CHF 5'740.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) - monatliches Nettoeinkommen der Mutter CHF 0.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) - monatliches Existenzminimum des Vaters CHF 3'980.00 - monatliches Existenzminimum der Mutter CHF 2'365.00 - Vermögen des Vaters CHF 0.00 - Vermögen der Mutter CHF 0.00 […] 1.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 26. Juni 2023: 1. Der beigeheftete und abgestempelte Vergleich vom 26. Juni 2023 wird zum Urteil erhoben bzw. richterlich genehmigt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'600.00 sowie den Auslagen für die beiden DNA-Gutachten des Kantonsspitals Aarau von CHF 1'580.00, insgesamt CHF 3'180.00, werden der Klägerin 1 und dem Beklagten vereinbarungsgemäss je zur Hälfte, das heisst mit je CHF 1'590.00, auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Vorschüssen der Klägerin 1 in Höhe von CHF 1'600.00 und des Beklagten in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet, so dass der Beklagte noch CHF 590.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen hat. Der Betrag von CHF 10.00 wird der Klägerin 1 bereits auf ihre vorgemerkten Parteikosten gemäss Ziff. 4 nachfolgend angerechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile (Klägerin 1: Parteikosten; Beklagter: Gerichts- und eigene Parteikosten) werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden. -4- 1.6. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 beantragte A._____ (Klägerin 1) sinngemäss die Begründung des Urteils. 2. 2.1. Gegen das ihnen am 14. November 2023 zugestellte begründete Urteil erhoben die Kläger am 13. Dezember 2023 Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg (Präsidium des Familiengerichts) vom 26. Juni 2023 (VF.2020.14) sei aufzuheben. 2. In der Sache sei Folgendes zu entscheiden: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin 2 und des Klägers 3 ist. 2. Die elterliche Sorge über die Klägerin 2 und den Kläger 3 wird auf die Klägerin 1 alleine übertragen. 3. Die Klägerin 2 und der Kläger 3 werden unter die Obhut der Klägerin 1 gestellt. 4. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 und dem Kläger 3 wird vorläufig verzichtet. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt der Klägerin 2 und des Klägers 3 rückwirkend ab den Geburten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich vorschüssig je Fr. 1'125.– zuzüglich allfällig bezogene Familienzulagen zu bezahlen (davon je Fr. 500.– Betreuungsunterhalt). Es wird festgehalten, dass der gebührende Unterhalt auf Grund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht gedeckt ist. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, sämtliche ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Familienzulagen erhältlich zu machen und der Klägerin 1 weiterzuleiten. 7. Die Unterhaltsbeiträge werden gerichtsüblich indexiert. 8. Es wird festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Erwerbs- einkommen des Beklagten von Fr. 6'740.– netto pro Monat beruhen. -5- Eventualiter: Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zwar zur Weiterführung des Verfahrens, insbesondere zur Untersuchung der Höhe des Nebenerwerbseinkommens des Beklagten, und zur Entscheidung in der Sache. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 einen Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten. Eventualiter: Es sei der Klägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2023 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Oliver Bulaty als unent- geltlichen Rechtsvertreter. 2.3. Am 14. Februar 2024 erstatteten die Kläger eine Stellungnahme. 2.4. Am 18. März 2024 reichten die Kläger eine Noveneingabe ein. 2.5. Am 6. Mai 2024 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Noven- eingabe ein. 2.6. Am 23. Mai 2024 reichten die Kläger eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit angefochtenem Urteil (Dispositiv-Ziffer 1) wurde die von den Parteien erzielte Einigung vom 26. Juni 2023 (fortan: Vergleich) genehmigt und zum Urteil erhoben. Der Vergleich enthält neben einer Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge zugunsten von B._____ und C._____ (Vergleich Ziff. 3 f.) die Anerkennung der Vaterschaft durch D._____ (Vergleich Ziff. 1) sowie Anträge hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts (Vergleich Ziff. 2). -6- 2. 2.1. Hinsichtlich der Vereinbarung über den Kindesunterhalt (Vergleich Ziff. 3 f.) berufen sich die Kläger auf einen Willensmangel aufgrund absichtlicher Täuschung durch D._____ (Berufung Ziff. IV). 2.2. 2.2.1. Im Rahmen der Genehmigung des Unterhaltsvertrags (vgl. Art. 287 ZGB) hat das Gericht in Beachtung der uneingeschränkten Untersuchungs- maxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) insbesondere die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien zu ermitteln. Von der Behauptung, dass der Beklagte ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 3'000.00 durch den Betrieb einer Autogarage erziele und über ein Vermögen von Fr. 7'000.00 in der Türkei verfüge, erlangte die Vorinstanz erst mit der klägerischen Eingabe vom 31. Juli 2023 – und somit nach der Urteilseröffnung durch Zustellung des Dispositivs – Kenntnis (act. 150). In der Urteilsbegründung erwog sie zutreffend, dass diese Ausführungen (im vorinstanzlichen Verfahren) nicht mehr zu hören seien, da neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO nur bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden könnten, selbst wenn die Untersuchungsmaxime gelte (angefochtener Entscheid E. 5.3). Der Vorinstanz ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie diese neuen Tatsachenbehauptungen nach der Urteilseröffnung ungewürdigt liess, zumal das Gericht nach der Eröffnung des unbegründeten Urteildispositivs seinen Entscheid grundsätzlich nicht mehr abändern oder in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. STECK/ BRUNNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 239 ZPO mit Hinweisen). Insoweit ist am vorinstanzlichen Urteil nichts zu beanstanden. 2.2.2. Unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Parteivorbringen jedoch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Da unter Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime die noven- rechtlichen Einschränkungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO keine Anwendung finden (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1), sind die neuen klägerischen Vorbringen bezüglich der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Beklagten vorliegend ohne Weiteres zu beachten. In seiner Berufungsantwort (S. 5) bestreitet der Beklagte die behaupteten Ersparnisse von Fr. 7'000.00. Zudem herrscht Unklarheit bezüglich des geltend gemachten Nebenerwerbseinkommens des Beklagten, da dieser geltend macht, dass ihm die erwähnte Autogarage nicht gehöre bzw. diese angeblich nicht mehr von ihm betrieben werde (vgl. Berufungsantwort S. 6 f.; Replik; Noveneingabe vom 18. März 2024; Stellungnahme vom 5. Mai 2024; Stellungnahme vom 23. Mai 2024). In Beachtung der unein- -7- geschränkten Untersuchungsmaxime drängen sich zur Vervollständigung des Sachverhalts weitere Abklärungen zu den Einkommens- und Ver- mögensverhältnissen des Beklagten auf, insbesondere zum behaupteten Nebenerwerbseinkommen des Beklagten und allfälligem weiteren Vermögen des Beklagten in der Türkei. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Ob der genehmigte Unterhaltsvertrag an einem Willensmangel leidet (Art. 28 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 7 ZGB), kann daher offen bleiben. 3. Festzuhalten bleibt, dass die Vaterschaftsanerkennung sowie die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts als Kinderbelange, welche der Offizialmaxime unterliegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO), der freien Verfügung der Parteien entzogen und einem Vergleich nicht zugänglich sind. Einer entsprechenden Vereinbarung kommt daher lediglich der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu. Unter Geltung der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an solche Partei- anträge, womit es folglich nicht an eine entsprechende Vereinbarung gebunden ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Soweit sich der vorliegende Vergleich auf die Vaterschaftsanerkennung sowie die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts bezieht (Vergleich Ziff. 1 und Ziff. 2), ist er somit gar nicht genehmigungsfähig. Die Vorinstanz durfte sich daher nicht damit begnügen, im Urteilsdispositiv den Vergleich als Ganzes zu genehmigen und zum Urteil zu erheben (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Vielmehr hätte sie ihren Entscheid über diese Punkte im Urteilsdispositiv festhalten müssen (vgl. Art. 238 lit. d ZPO). Den Kindesunterhalt können die Parteien nach Massgabe von Art. 287 ZGB in einem Unterhaltsvertrag regeln. Unterhaltsverträge, die – wie vorliegend – in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen werden, sind von dem zuständigen Gericht zu genehmigen (Art. 297 Abs. 3 ZGB). Der vorliegende Vergleich ist damit hinsichtlich der Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge (Vergleich Ziff. 3 f.) genehmigungsfähig. Einzig in diesem Punkt kann im Urteilsdispositiv eine gerichtliche Genehmigung mit Verweis auf die entsprechende Ziffer der Vereinbarung erfolgen. Soweit der Vergleich hinsichtlich des Kindesunterhalts Bestimmungen enthält, die über die Genehmigungspflicht hinaus gehen, weil sie der freien Disposition der Parteien unterstehen, etwa bezüglich einer Stundung oder Verzinsung der Unterhaltsbeiträge (Vergleich Ziff. 3.3), ist das Verfahren diesbezüglich bereits mit dem Abschluss des Vergleichs gegenstandslos geworden. -8- Entsprechend hat im Urteilsdispositiv hinsichtlich dieser Punkte nur noch die deklaratorische Feststellung der Gegenstandslosigkeit zu erfolgen. 4. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich des Kindesunterhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 4 und 6 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD). Über deren Verteilung wird die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). 5.2. Die Klägerin 1 und der Beklagte ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da beide Parteien offen- sichtlich bedürftig sind und der Verfahrensausgang in der Sache noch offen ist (Art. 117 ZPO), ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu gewähren. 5.3. Angesichts des Streitgegenstands ist praxisgemäss von einer Grund- entschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), zuzüglich eines pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (vor dem 1. Januar 2024) bzw. 8.1 % (nach dem 1. Januar 2024) resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand der Klägerin 1 und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten für das Berufungsverfahren je eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Über die Nach- zahlungspflicht (Art. 123 Abs. 1 ZPO) und die Rückzahlung des an den Kanton übergegangenen Anspruchs hinsichtlich der Entschädigung der obsiegenden Gegenpartei (Art. 122 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO) wird die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden haben. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich des Kindesunterhalts und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und ist von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. 3. 3.1. Der Klägerin 1 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Rechtsanwalt Philip Schneiter zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. 3.2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Rechtsanwalt Oliver Bulaty zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. 4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand der Klägerin 1, Rechtsanwalt Schneiter, für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand des Beklagten, Rechtsanwalt Bulaty, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der - 10 - Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Altwegg