4. Nach dem Dargelegten ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Sie wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren sind – ohne Verhandlung (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) und ohne Einholung einer Berufungsantwort (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO) – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss ist die auf Fr. 1'545.00 festzusetzende Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3 [i.c. Abzug von 50 % wegen geringen Aufwands], 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 VKD) dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).