gerichtlichen Entscheid ZSU.2023.103 vom 27. Juli 2023 (act. 95 ff.) etwas -5- verändert haben soll. Dass der Kläger (nach wie vor) über kein Geld verfügt, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Denn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt eben nicht bloss Mittellosigkeit, sondern kumulativ auch voraus, dass die Klage nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Dem Erlassgesuch des Klägers vom 23. Mai 2023 konnte sodann zum Vornherein kein Erfolg beschieden sein, dürfen mit einem solchen doch die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden (JENNY, ZPO-Kommentar, N. 2 zu Art. 112 ZPO).