3.2. Soweit der Kläger weiter geltend macht, er verfüge über kein Geld, um Prozesskosten zu begleichen (Berufung N. 9), setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, wonach nach einem abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein neues solches Begehren nur zulässig sei, sofern sich die massgeblichen Verhältnisse geändert hätten, was hier nicht der Fall sei (angefochtener Entscheid E. 12.2).