Im Übrigen ist auch der Einwand des Klägers, die Vorinstanz habe das Verfahren als vereinfacht geführt, obwohl es für ihn keine einfache Sache sei (Berufung N. 11), unbegründet. Denn diese Bezeichnung nimmt nicht auf die Komplexität der Angelegenheit Bezug, sondern auf die im Gesetz vorgesehene Verfahrensart "vereinfachtes Verfahren", die – wie hier – bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 zur Anwendung kommt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO).