2. Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 6. November 2023 eröffnet worden war (vgl. act. 120), erhob er am 1. Dezember 2023 (Postaufgabe) fristgerecht "Beschwerde" und beantragte damit Folgendes: " 1. Entscheid von Gerichtspräsidentin Frau G._____ sei anfechten. 2. Vom Kläger die bestehenden Bezirksgerichtskosten sei abzuschreiben. 3. Dem Kläger die Unentgeltliche Prozessführung sei zu genehmigen. 4. Dem Kläger die angefragte Schmerzgeld sei zu genehmigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten." Das Obergericht zieht in Erwägung: