1.6. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beantragte der Kläger erneut die unentgeltliche Rechtspflege (act. 106 ff.). 1.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 23. Oktober 2023, dass auf die Klage vom 20. Februar 2023, das Kostenerlassgesuch vom 23. Mai 2023 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. Oktober 2023 nicht eingetreten werde. Dem Kläger wurden die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 und eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten von Fr. 1'716.70 auferlegt.